1. Allgemeine Bestimmungen

1. Veranstalter

Ponter Dienstleistungs & Handels UG, Bruchweg 33, 47608 Geldern, Tel: 02831 991503, Fax: 02831 80567 E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. Geschäftsführung: Sebastian Richartz – Im Auftrag der Deutschen Tolkien Gesellschaft e.V., (Vereinsregister Nr. 12.300 am LG Köln)

2. Geltung der AGB

2.1. Der Tolkien Tag findet auf dem ausgewiesenen Festgelände am Bruchweg in Geldern-Pont statt. Das Festgelände umfasst sämtliche Flächen, zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche auf dem Sport- und Freizeitgelände Bruchweg 58-64.

2.2. Diese AGB gelten zwischen dem Inhaber einer Eintrittskarte („Besucher“) und der Veranstalterin, der Ponter Dienstleistungs & Handels UG („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließt der Besucher mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung.

2.3. Jeder Besucher erkennt die Rechte und Pflichten in diesen AGB sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt. Der Käufer erwirbt pro erworbener Eintrittskarte ein Besuchsrecht.

3. Begriffsbestimmungen

3.1. Veranstaltung: Die Veranstaltung „Tolkien Tage am Niederrhein“ ist ein Jahrmarkt mit Rahmenprogramm (Vorträge, Lagerdarstellung, Markt und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.

3.2. Veranstaltungsgelände: Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird, dazu gehören insbesondere die Eventfläche.

3.3. Park- und Campingflächen: die Gesamtheit aller für die Veranstaltung eingerichteten Park- und Campingflächen einschließlich Erschließungswegen aus dem öffentlichen Verkehrsraum und Erschließungswegen zum Veranstaltungsgelände

4. Tickets; Weiterverkaufsverbot; Vertragsstrafe

4.1. Tickets sind ausschließlich über die Webseite www.tolkientag.de, ausgewählten Ticketpartnern und www.ztix.de zu beziehen. Es gelten für den Erwerb die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ztix GmbH. Diese sind unter https://ztix.de/hp/terms

Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen. Nach der Entwertung durch den Veranstalter oder ein von dem Veranstalter beauftragtes Unternehmen, ist eine Übertragung nicht mehr zulässig.

4.2. Alle Tickets sind digitale Tickets, die dem Besucher digital übermittelt werden. Der Zutritt wird nur mit einem gültigen Ticket gestattet.

4.3. Der Veranstalter stimmt der Übertragung des Besuchsrechts auf einen Dritten bei einem berechtigten Interesse grundsätzlich zu, es sei denn:

4.4. gegen den Dritten besteht ein Hausverbot.

4.5. das Besuchsrecht wird zu einem höheren Preis, zzgl. etwaiger Gebühren, angeboten als für den Nennpreis der Eintrittskarte.

4.6. es handelt sich um einen gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf.

4.7. der Verkauf wird von nicht autorisierten Dritten, insbesondere Internetdienstleistern vermittelt, über nicht autorisierte Dritte durchgeführt oder von nicht autorisierten Dritten abgewickelt, insbesondere von vom Veranstalter nicht autorisierten Marktplätzen und Ticketweiterverkäufern im Internet (z. B. Ebay, etc.).

4.8. die Übertragung steht in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, nicht autorisierten Reisepaketen, Bonuszugaben oder Gewinnspielen

4.9. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

4.10. Der Erwerber einer Eintrittskarte verpflichtet sich, bei Veräußerung (einschließlich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer und die Geltung dieser AGB hinzuweisen und diese als Vertragsbestandteil zu vereinbaren.

4.11. Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen anbietet oder weitergibt, zahlt dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht, die nach billigem Ermessen vom Veranstalter festgelegt wird. Die Höhe der Vertragsstrafe, die höchstens 2500,00 EUR betragen darf, kann der Besucher gerichtlich auf Angemessenheit überprüfen lassen. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Eintrittskarte von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

4.12. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

5. Anreise; Parken; Campen; Sauberkeit

5.1. Parkgebühr und Übernachtungen müssen separat gebucht bzw. bezahlt werden. Eine gültige Eintrittskarte berechtigt nicht in den jeweils ausgewiesenen Zonen auf dem Festgelände ohne weiteren Aufpreis auf zum Parken oder Campen. Auf dem gesamten Festgelände gilt die StVO. Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet.

5.2. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

5.3. Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.

5.4. Ohne vorherige schriftliche Anmeldung und entsprechender Zustimmung des Veranstalters darf das Festgelände nicht mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Traktoren, anderem schweren (über 7,5t) oder landwirtschaftlichen Gerät und sonstigem schweren Gerät (über 7,5t) befahren werden, das geeignet ist, den Boden des Festgeländes schwer zu beschädigen. Bei einer Zustimmung sind diese Fahrzeuge auf Weisung des Personals des Veranstalters auf zugewiesenen Flächen abzustellen. Der Veranstalter behält sich vor hier eine Gebühr nach billigen Ermessen entsprechend des zusätzlichen Aufwands festzusetzen und den Besucher bei der Anmeldung des Fahrzeugs im Vorfeld darüber zu informieren.

5.5. Aggregate sind auf dem Gelände nicht zugelassen.

5.6. Camping ist direkt am KFZ möglich, wenn eine ausreichend große Zeltfläche gebucht wurde. Einen Anspruch darauf hat der Besucher nicht. Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich. Der Aufbau von Großraumzelten über 70m² ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen. Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand wie vor Aufbau vorgefunden zu verlassen.

5.7. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote, und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden. Wenn die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.

5.8. Der Veranstalter informiert rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung ausführlich über Anreise, Campingbeginn und etwaigen Ausweichmöglichkeiten. Generell ist die Besucher-, Park- und Campingordnung einzuhalten.

6. Einlass; Einlasskontrolle

6.1. Der Zutritt zum Festgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte oder unversehrtem Einlassbändchen möglich. Beim ersten Einlass ist die Karte vorzuzeigen, die an der Bandausgabe gegen das Einlassbändchen eingetauscht werden muss. Besuchern, die das Festgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Einlassbändchen um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Einlassbändchen verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.

1.6.2. Beim Zutritt zum Festgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden (z.B. Fahrzeugkontrollen, Taschenkontrollen). Die Besucher erklären sich damit einverstanden.

6.3. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen gem. Ziff. 9, ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Eintrittskarte und Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

6.4. Vor der Bühne ist ausreichend Platz. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität in manchen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu einzelnen Bereichen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

7. Hygiene; Infektionsschutz

7.1. Um mögliche amtliche Teilnahmevoraussetzungen zur Teilnahme an Großveranstaltungen zu erfüllen, verpflichtet sich der Besucher diese Voraussetzungen (z.B. PCR Eingangs- oder Ausgangstestung, Antigenschnelltest, etc.) auf eigne Kosten und Rechnung zu erfüllen, sollte dieses durch eine aktuelle Verordnung zur Veranstaltungsdurchführung nötig sein.

7.2. Der Besucher erklärt sich bereit einen möglicherweise notwendigen digitalen oder analogen Anamnesebogen über den eignen Gesundheitszustand dem Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Der Besucher erklärt sich ebenfalls bereit eine digitale oder analoge Auskunft ggf. über einen automatisierten Datenabgleich über Impf- und oder Teststatus zu erteilen.

7.3. Der Besucher verpflichtet sich, bei körperlichen Symptomen die auf eine Infektionskrankheit (SarsCov2, Grippe, Erkältung, o.ä.) auf die Teilnahme an der Veranstaltung zu verzichten. Bei dem Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektionserkrankung hindeuten können, verpflichtet sich der Besucher, auf diese hinzuweisen und den örtlichen Sanitätsdienst aufzusuchen.

7.4. Der Veranstalter behält sich vor geeignete und notwendige Maßnahmen des Infektionsschutz zum Schutz der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung vor schweren Infektionskrankheiten durchzuführen (z.B. Antigenschnelltest bei Eintritt, PCR Testung, Fiebermessung, o.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen behördlich nicht vorgeschrieben sind. Der Besucher erklärt sich bereit gegebenenfalls anfallende Kosten auf eigene Rechnung zu übernehmen. Ein Anspruch auf Durchführung besonderer Maßnahmen besteht nicht.

7.5. Der Veranstalter kann besondere Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (zum Beispiel AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Temperaturmessungen, Testerfordernisse). Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Vertragspartner bzw. Inhaber von Eintrittskarten, die diese Vorgaben nicht beachten oder ihnen nicht Folge leisten, können des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden.

8. Bargeldloses Zahlen

8.1. Der Veranstalter behält sich vor ein Bargeldloses Zahlungssystem zum kontaktlosen elektronischen Bezahlen in Teilen oder ganzheitlich einzuführen. Art und Umfang werden allein vom Veranstalter bestimmt, es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bezahlverfahren.

9. Verbotene Gegenstände

9.1. Auf dem gesamten Festgelände sind verboten;

9.2. Glasflaschen jeder Art, Waffen aller Art (im Sinne des Waffengesetzes), Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megafone, Drohnen, Brennholz, Sperrmüll (alte Sofas, Sessel, Baumaterial, Holz etc.) Shirts und anderweitige Bekleidung von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

9.3. ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film-, Videokameras oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen.

9.4. Auf dem Festgelände und in sämtlichen Veranstaltungszelten auf dem Gelände, auf der Bühne, sind aus Gefährdungsgesichtspunkten zudem nicht erlaubt: jegliche Form von Glasbehältern (auch Parfümflaschen), CS-Gas und Pfefferspray-

9.5. Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.

10. Hausrecht; Verhaltensregeln; Fotografieren und Filmen

10.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festgelände gilt die Haus- bzw. Festgeländeordnung sowie die Besucher-, Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festgelände:

10.2. verbotene Gegenstände (Ziff. 1.9) mitzuführen,

10.3. körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben,

10.4. Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen,

10.5. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten,

10.6. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen,

10.7. gewerbliches Pfandsammeln zu betreiben.

10.8. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, einer Weltanschauung oder Religion, einer Gewerkschaft oder Partei, eines Unternehmens oder einer Marke, das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festgelände grundsätzlich untersagt.

10.9. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühne, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.

10.10. Professionelle Fotografie- und Filmaufnahmen sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind ausschließlich Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zulässig. Nicht zulässig ist die Mitnahme und Nutzung von Spiegelreflexkameras und Gleichwertigen, Stativen, Zoomobjektiven oder Videokameras jeglicher Art. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorgenannten Geräte/Gegenstände zurück zu lassen. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. Der Veranstalter und dessen Beauftragte haben das Recht, Besucher bei Nichteinhaltung dieser Regeln des Veranstaltungsgeländes zu verweisen. Ein Recht auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

10.11. Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem Tolkien Tag eine Straftat (z.B. Drogenhandel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) oder einen anderen Verstoß gegen diese AGB wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.

10.12. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, verlieren die Eintrittskarte und Einlassbändchen ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Wer schuldhaft gegen diese AGB verstößt, ist dem Veranstalter für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

10.13. Auf dem Festgelände ist ausreichend Platz für alle Besucher der Tolkien Tage. Es versteht sich aber von selbst, dass die räumliche Kapazität in manchen Bereichen begrenzt ist und der Veranstalter den Zugang zu bestimmten Bereichen sperren kann, wenn die Kapazität erschöpft ist. Rechtzeitiges Erscheinen wird daher dringend empfohlen. Den Weisungen des Ordnerpersonals ist Folge zu leisten.

11. Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

11.1. Werden die Tolkien Tage abgesagt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr.

11.2. Die Tolkien Tage werden bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, werden die Tolkien Tage sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Tolkien Tage aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

11.3. Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung (z.B. einer Pandemie oder sonstiger unvorhersehbaren Außnahmesituationen) gelten die vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2. Sie gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund einer solchen Ausnahmesituation nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass eine Veranstaltung abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der an der Veranstaltung Beteiligten oder der Besucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der Beteiligten oder der Besucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.

11.4. Eine Eintrittskarte berechtigt zum Besuch einer Vielzahl Aufführungen, Vorträgen und Darbietungen auf dem Gelände. Im Falle von Programmänderungen, der Absage einzelner Programmpunkte, Streichung einzelner Auftritte oder Vorträge aus dem Programm,  hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter der Tolkien Tage gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf www.tolkientag.de bekannt geben.

12. Jugendschutz - Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

12.1. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen das Eventgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Eintritt frei ist für Kinder bis einschließlich 6 Jahren.

12.2. Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.

12.3. Erziehungsbeauftragte Personen haben einen schriftlichen Nachweis ihrer Beauftragung mitzuführen und auf Verlangen eine Kopie des Ausweises der personensorgeberechtigten Person vorzuzeigen.

13. Haftungsbeschränkung

13.1. Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

13.2. Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

13.3. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.

13.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

14. Recht am eigenen Bild

14.1. Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung der Tolkien Tage, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters und seiner verbundenen Unternehmen. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.

Der Besucher willigt unwiderruflich, zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im sachlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

15. Anwendbares Recht; Sonstiges

15.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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